Kulturmanufaktur im alten Stemke

Vereinssatzung

  • 1 Name: Kultmans

Sitz: 04720 Döbeln

  1. Der Verein führt den Namen „Kultmans“
  2. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist es, ein regionales Zentrum mit kulturellem Charakter zur Förderung von Kunst und Kultur sowie Bildung, insbesondere in den Bereichen kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 5 AO

(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation von kulturellen Veranstaltungen.

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(4) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet.
  3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Fördermitglieder sind solche, die den Verein besonders unterstützen.
  4. Mitgliedsbeitrag pro Monat:
  5. Einzelperson (alleinstehend) inkl. Kinder bis zum 18. Lebensjahr: 15 Euro
  6. Familienbeitrag inkl. Kinder bis zum 18. Lebensjahr: 25 Euro
  7. Bei jährlicher Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird ein Rabatt von 5 % gewährt.
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und Schädigungen zu vermeiden.
  3. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder sind von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen.
  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Ausschluss kann bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch den Vorstand beschlossen werden.
  • 7 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus Mindestens 3 und maximal 5 Vorständen, dieser setzt sich zusammen aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und dem Verantwortlichen für Presse und Kommunikation.
  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden den Schatzmeister und dem Verantwortlichen für Presse und Kommunikation.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch als hybride Mitgliederversammlungen stattfinden bei denen dem Vereinsmitglied die Möglichkeit einer Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort mittels elektronischer Kommunikationsmittel eröffnet wird.
  5. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nun im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation (z. B. Telefonkonferenz, Chat, Abstimmung per E-Mail) zugelassen werden, nicht nur durch Bild- und Tonübertragung (also als Videokonferenz).
  6. Jede Mitgliederversammlung ist durch ein schriftliches Protokoll zu dokumentieren, das mindestens die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung, die Namen der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse (Anzahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen) sowie etwaige Widersprüche gegen Beschlüsse umfasst. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, der zu Beginn der Versammlung zu wählen ist, zu unterschreiben. Das Protokoll dient als offizielle Aufzeichnung der Versammlung und ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
  7. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin an alle Mitglieder versendet werden. Die Einladung erfolgt schriftlich per [offizielle Kommunikationswege, z.B. E-Mail, Briefpost] und enthält den Versammlungsort, das Datum, die Uhrzeit sowie die vorläufige Tagesordnung. Diese Frist gewährleistet, dass alle Mitglieder ausreichend Zeit haben, sich auf die Versammlung vorzubereiten und gegebenenfalls eigene Anträge zur Tagesordnung einzureichen.
  • 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  • 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung entschieden werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kultur und Bildung.
  • 12 Haftung
  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  2. Für Schäden, die Mitglieder während der Durchführung vereinsbezogener Aufgaben erleiden, haftet der Verein nur, sofern der Verein oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
  • 13 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzeldaten) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
  2. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Adresse, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Beruf, und Fotos.
  3. Der Verein stellt die Daten einem Dienstleister zur Verfügung, der für den Verein die technische Abwicklung durchführt. Mit dem Dienstleister ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
  4. Die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten Daten.
  5. Persönlichkeitsrechte der Mitglieder werden gewahrt. Die Veröffentlichung von Einzelbildnissen der Mitglieder in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien bedarf der vorherigen Zustimmung des Mitglieds.
  • 14 Schlussbestimmungen
  1. Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
  3. Der Gerichtsstand ist Döbeln.
  4. Bei Unklarheiten oder Auslegungsschwierigkeiten dieser Satzung entscheidet der Vorstand.
  • 15 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Bis zur Registrierung können abweichende vorläufige Regelungen getroffen werden, die sich jedoch automatisch mit der Registrierung aufheben.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu halten.
  • 16 Wahl und Amtszeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Zur Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreter ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen).
  • 17 Vereinsauflösung
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  2. Bei der Auflösung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte abzuwickeln.